Allgemeine Versteigerungsbedingungen der Schopmann GmbH für den Einlieferer

  1. Der Einlieferer stellt die Objekte Schopmann für die Dauer des Versteigerungsauftrages in den Räumlichkeiten von Schopmann oder an einem von diesem bestimmten Ort zur Verfügung. Der Einlieferer versichert, Eigentümer der Verkaufsware zu sein und über diese frei verfügen zu können.


  2. Schopmann ist es gestattet, die Versteigerung in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Der Einlieferer verzichtet auf eine Benachrichtigung vor dem Versteigerungstermin.


  3. Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung des Einlieferers. Schopmann ist unwiderruflich und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die Konditionen des Kaufvertrages zu verhandeln und für den Einlieferer verbindlich zu vereinbaren sowie sonstige vom Käufer geschuldete Leistungen im Namen und für Rechnung des Einlieferers einzuziehen sowie dem Käufer die Auktionsware zu übergeben und zu übereignen. Ein Veräußerungserfolg ist weder vereinbart noch geschuldet. Sollte nach einer Versteigerung der Meistbietende die Erfüllung seines Gebotes ablehnen, ist Schopmann berechtigt, die Auktionsware gemäß nächstniedrigerem Gebot zu veräußern.


  4. Wird von dem Einlieferer ein Limit für die Veräußerung festgelegt, ist Schopmann berechtigt, unter diesem Limit (Mindestgebot) ein Untergebot anzunehmen, wenn der Einlieferer dem zustimmt. In diesem Fall ersetzt das vom Käufer abgegebene Gebot das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit.

    Schopmann ist berechtigt, Schmuck, Silber usw. unter dem Materialwert zu veräußern. Konvolute können getrennt verkauft oder einzelne Positionen zusammengefasst werden.

  5. Der Einlieferer übernimmt gegenüber Schopmann die Garantie für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben über die Beschaffenheit der Objekte. Ist der Einlieferer Unternehmer, hat er für etwaige Sachmängel der Objekte nach den gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Käufer einzustehen. Der Einlieferer verpflichtet sich, Schopmann von Ansprüchen Dritter, insbesondere des Käufers der Objekte frei-zustellen, die wegen etwaiger Unrichtigkeiten von Beschaffenheitsangaben oder wegen Sachmängeln gegen Schopmann geltend gemacht werden. Entsprechende Ansprüche von Schopmann gegenüber dem Einlieferer verjähren frühestens drei Monate nach Ablauf der Verjährung etwaiger Ansprüche des Anspruchstellers gegen Schopmann.


  6. Wird die Auktionsware von Schopmann veräußert, schuldet der Einlieferer Schopmann folgende Provision auf den Veräußerungserlös:
     
    • bei einem vereinbarten Limit bis zu € 300,00 30 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und
    • bei einem vereinbarten Limit über € 300,00 20 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    • bei Gemälden trägt der Einlieferer zusätzlich die Abgabegebühr für die Bildkunst-Folgerechte.

    Schopmann ist berechtigt, vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis ein Aufgeld (Cavelingsgebühr) in Höhe von 20 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Das Aufgeld steht Schopmann neben der vom Einlieferer geschuldeten Provision zu. Für die Erfüllung des Aufgeldanspruches haftet allein der Käufer. Neben der Provision schuldet der Einlieferer Schopmann keine Verkaufs- oder Versteigerungskosten.


  7. Nach Veräußerung der Auktionsware wird Schopmann für die Abwicklung des Auftrages eine Frist von acht Wochen eingeräumt. Anspruch auf den Veräußerungserlös hat der Einlieferer nicht vor Ablauf von zwei weiteren Wochen, vollständige Bezahlung des Kaufpreises und Abnahme der Verkaufsware durch den Käufer vorausgesetzt. Schopmann ist berechtigt, seinen Provisionsanspruch gemäß Ziffer 5. vom Veräußerungserlös abzuziehen. Der Abzug gilt als Aufrechnung. Der Einlieferer hat keinen Anspruch auf Barauszahlung. Für Barauszahlungen erhebt Schopmann eine Werttransportgebühr in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages einschl. Aufgeld. Schopmann ist nicht verpflichtet, dem Einlieferer den Namen und die Anschrift des Käufers bekannt zu geben es sei denn, der Einlieferer macht glaubhaft, dass ihm noch Ansprüche gegen den Käufer zustehen.


  8. Schopmann haftet nicht für die Erfüllung des Kaufpreisanspruches durch den Käufer. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, steht es dem Einlieferer frei, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Käufer Erfüllung zu verlangen oder seine gesetzlichen Rechte wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

    Mit Erfüllung des Kaufpreisanspruches oder des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung schuldet der Einlieferer Schopmann die vereinbarte Provision gemäß Ziffer 6. Schopmann kann vom Einlieferer jederzeit Auskunft über den Stand der Rechtsverfolgung verlangen.

  9. Ist die Auktionsware innerhalb der 14-tätigen Nachverkaufsfrist nicht veräußert, ist der Einlieferer verpflichtet, die nicht verkauften Objekte auf seine Kosten unverzüglich abzuholen. Holt der Einlieferer die Objekte nach dieser Frist nicht ab, ist Schopmann befugt, über die Objekte ohne Einschränkung, insbesondere ohne Beachtung eines etwaigen Limits / Mindestgebotes, frei zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis schließt auch das Recht ein, die Objekte zu entsorgen oder Dritten unentgeltlich zur beliebigen Verwendung zu überlassen. Erfolgt eine Entsorgung, hat der Einlieferer Schopmann etwaige Entsorgungskosten zu erstatten (Räumungs- und Transportkosten, Entsorgungsgebühren usw.). Lässt der Einlieferer eine ihm gesetzte Abholfrist ungenutzt verstreichen, sind Schadensersatzansprüche des Einlieferers gegenüber Schopmann wegen Verlust oder Beschädigung der Verkaufsware ausgeschlossen, es sei denn Schopmann oder ein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.


  10. Schopmann ist berechtigt, das Auftragsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Einlieferungsdauer zu kündigen. In diesem Fall ist der Einlieferer verpflichtet, die Verkaufsware innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung abzuholen. Ziffer 9. Satz 3 ff. gilt entsprechend. Entschädigungsansprüche des Einlieferers aus Anlass der Kündigung sind ausgeschlossen.


  11. Schopmann hat Anspruch auf Aufwendungsersatz und entgangenen Gewinn in Höhe von 30 % des Schätzpreises der Verkaufsware, mindestens aber vom vereinbarten Limit, wenn der Einlieferer das Auftragsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Einlieferungsdauer kündigt. Liegt keine Schätzung vor oder ist kein Limit vereinbart, beträgt der pauschale Anspruch € 100,00. Ist der Einlieferer Verbraucher, wird ihm der Nachweis gestattet, dass Schopmann kein Gewinn entgangen oder entgangener Gewinn wesentlich niedriger als der pauschale Anspruch ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ist zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein wirksamer Kaufvertrag mit einem Käufer zustande gekommen, gilt die Kündigung als unbeachtlich.


  12. Ist der Einlieferer Unternehmer, haftet Schopmann diesem gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, handelt.

    Ist der Einlieferer Verbraucher, beschränkt sich die Haftung von Schopmann bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden, soweit es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schäden handelt, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dies gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Schopmann.

  13. Für die Dauer der Einlieferung gewährleistet Schopmann auf seine Kosten eine ausreichende Versicherung gegen Verlust, insbesondere Diebstahl, oder Beschädigung der Verkaufsware.

  14. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Verkaufs- und Versteigerungsauftrag ist Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Einlieferer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

    Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen soll vielmehr eine solche wirksame treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Lücken sind so zu schließen, als wären sie von vorneherein bedacht.
  15.  

    Stand: 01.Januar 2010

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