Allgemeine Versteigerungsbedingungen der Schopmann GmbH für den Käufer


Durch Abgabe eines (An)Gebots unterwirft sich der Käufer den nachstehenden Versteigerungsbedingungen:

  1. Die Versteigerung betreibt Schopmann nicht in eigenem Namen, sondern im Namen und für Rechnung des  Einlieferers.

    Schopmann ist nicht verpflichtet, dem Käufer Namen und Anschrift des Einlieferers bekannt zu geben, es sei denn, der Käufer macht glaubhaft, dass ihm Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel gegen den Einlieferer zustehen.

  2. Der Käufer hat vor Teilnahme an der Versteigerung eine Bieterkarte auszufüllen, die seine persönlichen Daten enthält. Gebote sind laut und vernehmlich abzugeben. Schopmann kann auch telefonische und schriftliche Gebote zulassen. Zeichen, Winke und dergl. stellen keine Gebote dar. Für Gebote im Internet bei online-Auktionen sind die vom EDV-Programm vorgesehenen Bietervorgaben zu beachten.

    Der Zuschlag an den Meistbietenden wird nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes erteilt. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden.

    Der Zuschlag kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Geben mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot ab, und bleibt die Aufforderung von Schopmann zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos, so erteilt Schopmann den Zuschlag nach eigenem Ermessen.

    Für die Höhe des Verkaufspreises und die Berechnung der Vergütung des Auktionshauses ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend.

  3. Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung fällig und an Schopmann zu bezahlen.

    Zusätzlich zum Kaufpreis schuldet der Käufer ein Schopmann zustehendes Aufgeld (Cavelingsgebühr) in Höhe von 20 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Aufgeld ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig. Hinsichtlich des Aufgeldes steht Schopmann ein unmittelbarer Anspruch gegen den Käufer zu.

    Schecks und Lastschriften werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung durch das Kreditinstitut akzeptiert. Ein Herausgabeanspruch auf die Ware entsteht erst nach Ablauf der Rückbuchungsfrist. Bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und des Aufgeldes steht dem Einlieferer und Schopmann ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware zu.

    Der Käufer ist nicht befugt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  4. Sämtliche zur Versteigerung gelangende Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung befinden. Die Katalogbeschreibungen stellen ebenso wie die Erläuterung vor und während der Auktion keine Garantien des Einlieferers für die Beschaffenheit der Sache gemäß § 443 BGB dar. Sämtliche Beschaffenheitsangaben, beispielsweise in Katalogen, anlässlich von Verkaufsverhandlungen und Versteigerungen enthalten keine Zusicherungen oder Garantien von Schopmann.

  5. Ist der Einlieferer Verbraucher, sind Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen.

    Davon ausgenommen sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fährlässigen Pflichtverletzung des Einlieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Einlieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Einlieferers beruhen.

    Ist der Einlieferer Unternehmer, verjähren Mängelansprüche des Käufers bei gebrauchten Sachen in einem Jahr, bei neuen Sachen in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung (Übergabe) der Sache an den Käufer.
     
  6. Mit der Übergabe der veräußerten Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Gleiches gilt, wenn auf Weisung des Käufers die Sache an eine Transportperson übergeben wird. Eine Versendung der Sache erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zwischen Käufer und Schopmann und ist kostenpflichtig.

  7. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm erstandenen Objekte innerhalb von zwei Wochen ab Erteilung des Zuschlages abzunehmen. Anderenfalls ist Schopmann berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers anderweitig einlagern zu lassen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

  8. Das Eigentum an der veräußerten Sache geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und des Aufgeldes auf den Käufer über.

  9. Wird der Kaufvertrag durch von Schopmann nicht zu vertretenden Rücktritt oder einvernehmlich aufgelöst, bleibt der Aufgeld-Anspruch von Schopmann unberührt.

  10. Ist der Käufer Unternehmer, haftet Schopmann diesem gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, handelt.

    Ist der Käufer Verbraucher, beschränkt sich die Haftung von Schopmann bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden, soweit es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schäden handelt, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dies gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Schopmann. Sollten sich Katalogbeschreibungen oder sonstige Angaben von Schopmann zur veräußerten Sache als unrichtig erweisen und sollte die Sache damit nicht frei von Sachmängeln sein, kann der Käufer lediglich Rücktritt vom Vertrag verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  11. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Versteigerung ist Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Käufer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

  12. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen soll vielmehr eine solche wirksame treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Lücken sind so zu schließen, als wären sie von vorneherein bedacht.

Stand: 01. Januar 2010

 

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